2.2.1 Überblick

 

Rz. 6

Durch Art 1 des Gesetzes zur Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurden mit Wirkung zum 1.1.2018 die §§ 33 bis 41 SGB IX zu den §§ 49 bis 63 SGB IX. § 49 entspricht im Wesentlichen dem früheren § 33. Lediglich Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 9 sind neu. Abs. 3 Nr. 2a wurde zu Nr. 3 und in der Folge wurden die weiteren Nummern jeweils um eine Ziffer verschoben. In Abs. 6 wurde eine neue Nr. 7 eingefügt (Training motorischer Fähigkeiten). Die bisherigen Nr. 7 und 8 wurden zu Nr. 8 und 9.

 

Rz. 7

Die Leistungen nach § 35 i. V. m. § 33 SGB IX müssen zur Erhaltung, (Wieder-)Herstellung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erforderlich sein. Zur Erreichung dieses Ziels setzen die Träger der GUV sog. Berufshelfer ein. Zu deren Aufgaben zählt es, möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall mit dem Versicherten Kontakt aufzunehmen, um diesem im Zusammenhang mit Fragen rund um die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beratend zur Seite zu stehen.

2.2.2 Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes (§ 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX)

 

Rz. 8

Hilfen zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes sind z. B. die Ausrüstung des Arbeitsplatzes mit behinderungsgerechten Arbeitsmitteln, technische Arbeitshilfen, die Umgestaltung des bisherigen Arbeitsplatzes, die Umsetzung im bisherigen Betrieb.

 

Rz. 9

Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes sind z. B. Kraftfahrzeughilfe, ein Ausgleich für unvermeidbare Verdienstausfälle oder die Arbeitsassistenz. § 49 Abs. 8 SGB IX beinhaltet einen diese Hilfen näher konkretisierenden Katalog (vgl. im Übrigen die Komm. zu § 49 SGB IX Rz. 13).

2.2.3 Berufsvorbereitung einschließlich Grundausbildung (§ 49 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX)

 

Rz. 10

Im Einzelfall gewähren die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Hilfen zur Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, wenn der Verletzte an einer qualifizierten Bildungsmaßnahme nur teilnehmen kann, wenn zuvor bestimmte Grundkenntnisse vermittelt oder aufgefrischt wurden. In der Berufsvorbereitung kann der Verletzte seine jetzigen Fähigkeiten und Möglichkeiten in einem "Schonraum ohne Leistungsanforderungen" erproben und verbessern.

 

Rz. 11

In der Grundausbildung werden behinderungsspezifische Techniken vermittelt. Hierzu gehören z. B. blinden- oder gehörlosenspezifische Grundausbildung oder Förderlehrgänge in Sprechen, Lesen oder Rechnen (vgl. im Übrigen die Komm. zu § 49 SGB IX Rz. 14).

2.2.4 Individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung (§ 49 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX)

 

Rz. 12

Der Fördertatbestand ist im Einzelnen in § 55 SGB IX geregelt. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung. Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, behinderten Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf unter Berücksichtigung ihres Wunsch- und Wahlrechts eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Die individuelle betriebliche Qualifizierung umfasst 3 Phasen mit folgenden Inhalten und Zielsetzungen:

  1. Feststellung des individuellen Unterstützungsbedarfs, Akquise grundsätzlich geeigneter Qualifizierungsplätze und betriebliche Erprobung zur Integration des Teilnehmers im Betrieb (Einstiegsphase),
  2. Unterstützte Einarbeitung und Qualifizierung, damit ein passender Arbeitsplatz geschaffen werden kann (Qualifizierungsphase),
  3. Festigung im betrieblichen Alltag zur Realisierung einer dauerhaften Beschäftigung im Betrieb (Stabilisierungsphase).

Die Leistungen umfassen die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der behinderten Menschen. Die Leistungen werden bis zu einer Dauer von 2 Jahren erbracht. Eine Verlängerung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (vgl. die Komm. zu § 49 Rz. 15 bis 15c SGB IX sowie die Komm. zu § 55 SGB IX).

2.2.5 Berufliche Anpassung und Weiterbildung (§ 49 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX)

 

Rz. 13

Die berufliche Anpassung dient dem Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, um im erlernten Beruf das berufliche Wissen und die erforderlichen Fertigkeiten den beruflichen Anforderungen sowie der technischen Entwicklung anzupassen. Damit ist auch die Umschulung zu einem anderen Beruf umfasst.

 

Rz. 13a

Bei der Weiterbildung werden die im erlernten und/oder ausgeübten Beruf erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse vertieft und erweitert, um in diesem Berufsfeld eine qualifizierte Tätigkeit ausüben zu können. Eine als Teilhabe am Arbeitsleben zu gewährende Weiterbildungsmaßnahme setzt voraus, dass die Weiterbildung den Versicherten befähigt, allen wesentlichen Anforderungen des angestrebten Berufs genügen zu können (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 27.11.2008, L 2 ER 260/08 R). Dazu kann auch die Förderung eines erforderlichen schulischen Abschlusses gehören (vgl. im Übrigen die Komm. zu § 49 SGB IX Rz. 16).

2.2.6 Berufliche Ausbildung (§ 49 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX)

 

Rz. 14

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen ebenso eine berufliche Ausbildung; auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden. Ausbildung ist die erste zu einem Abschluss führende berufliche Bildungsmaßnahme in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksord...

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