Rz. 20

Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sind Einrichtungen der Selbstverwaltung der Vertrags(zahn)ärzte. Nach Abs. 4 sind die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen gegenüber den Unfallversicherungsträgern und deren Verbänden verpflichtet, eine ordnungsgemäße Heilbehandlung zu gewährleisten. Diese Gewährleistungspflicht erstreckt sich auf die gesetz- und vertragsgemäße Durchführung der Heilbehandlung und ist durch die § 2 ff. des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger konkretisiert worden. Dazu gehört auch die Prüfung der von den Vertrags(zahn)ärzten eingereichten Abrechnungen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Den Versicherten gegenüber bleiben hingegen die Unfallversicherungsträger verantwortlich.

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