Rz. 8

Die Unfallversicherungsträger müssen häusliche Krankenpflege grundsätzlich als Sachleistung erbringen, indem sie eine geeignete Pflegekraft stellen.

Die häusliche Krankenpflege umfasst Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung.

 

Rz. 9

Zur Grundpflege gehören pflegerische Leistungen nichtmedizinischer Art, z. B. Krankenbeobachtung, Hilfe bei der Körperpflege und Hygiene, beim Betten und Lagern, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme.

 

Rz. 10

Zur Behandlungspflege zählen medizinische Hilfeleistungen, die nicht vom behandelnden Arzt selbst erbracht werden, diese aber unterstützen, wie z. B. Injektionen, Setzen von Spritzen, Verabreichung von Medikamenten, Wundversorgung, Katheterisierung, Dekubitusversorgung, Messen der Körpertemperatur, Spülungen.

 

Rz. 11

Der Leistungsumfang von Grund- und Behandlungspflege ist nach den medizinischen Notwendigkeiten im Einzelfall zu bestimmen.

 

Rz. 12

Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst die Dienstleistungen, die zur Weiterführung des Haushalts notwendig sind, z. B. Beschaffung und Zubereitung der Mahlzeiten, Pflege der Kleidung und Wohnräume.

 

Rz. 13

Die jeweilige Zuordnung von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung zu den Rehabilitationsleistungen häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe (§ 42) oder Pflege (§ 44) kann im Einzelfall problematisch sein. Es ist nicht ausgeschlossen, dass häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe oder Pflege auch nebeneinander gewährt werden.

 

Rz. 14

Als Ausnahme vom Sachleistungsprinzip sieht Abs. 3 Satz 2 die Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Pflegekraft vor. Kostenübernahme für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft kommt z. B. in Betracht, wenn der Unfallversicherungsträger die Sachleistung nicht erbringen konnte. Eine Kostenerstattung ist für den Fall selbstbeschaffter häuslicher Krankenpflege nur in Ausnahmefällen vorgesehen (LSG Niedersachsen, Urteil v. 27.4.1990, L 4 Kr 59/89). Die selbstbeschaffte Pflegekraft muss die für die Durchführung der häuslichen Krankenpflege im Einzelfall erforderliche Eignung besitzen (BSG, Urteil v. 26.3.1980, 3 RK 47/79). Eine bestimmte fachliche Qualifikation ist aber grundsätzlich nicht erforderlich. Die Höhe der Kostenerstattung bemisst sich nach dem zur häuslichen Krankenpflege im Einzelfall erforderlichen täglichen Einsatz der Ersatzkraft. Nach Abs. 3 Satz 2 erstattet der Unfallversicherungsträger die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft bis zur Höhe des angemessenen Aufwands. Ob die Kosten angemessen sind, ist im Einzelfall zu entscheiden. Die Regelungen in § 132 SGB V zur Vergütung bieten dabei eine Orientierung.

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