Rz. 4

Die Anschlusspflicht des Unternehmers an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst gemäß Abs. 2 ist subsidiär. Sie kann nur dann in der Satzung bestimmt werden, wenn der Unternehmer nicht innerhalb einer vom Unfallversicherungsträger gesetzten angemessenen Frist tätig geworden ist und nicht in ausreichendem Umfang Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt hat. Vorab müssen die Unternehmer über die Möglichkeit, selbst tätig zu werden und über die Frist informiert werden. Den Nachweis über die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit kann der Unternehmer durch geeignete Unterlagen belegen. Die Anschlusspflicht kann auch zu einem späteren Zeitpunkt eintreten, wenn die anderweitige Bestellung von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften entfällt. Sie kann auch später wegfallen, wenn der Unternehmer später die Bestellung vornimmt. Die Bestimmung der Anschlusspflicht als auch deren Aufhebung sind als Verwaltungsakte zu qualifizieren.

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