Rz. 4

Abs. 2 regelt die Durchführung der Datenübermittlung. Zur Umsetzung der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 23.3.2022 zu einem Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. C 131I v. 24.3.2022, S. 1) hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine ("BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022") v. 22.4.2022 (BAnz AT 27.4.2022 B2) getroffen.

Mit der Durchführung der Kleinbeihilfenrichtlinie soll die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) betraut werden. Sie wird die Kleinbeihilfen auf Antrag auszahlen. Die Beihilfe muss bis zum 31.12.2022 ausgezahlt sein. Aufgrund der Vielzahl der Beihilfeberechtigten ist es erforderlich, Daten der SVLFG in ihrer Funktion als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zur Überprüfung der Beihilfeberechtigung zu verwenden. Die SVLFG ermittelt bereits für die nach Abs. 1 durchzuführende Gewährung der Anpassungsbeihilfe die im Grundsatz beihilfeberechtigten Unternehmer. Damit auch die vom Bund bereitgestellten Mittel zur Gewährung der Kleinbeihilfe fristgerecht ohne lange Ermittlungszeiten, verwaltungsaufwändige Rückfragen beim Antragsteller und unter Ausschluss von Doppelzahlungen ausgezahlt werden können, wird der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zusätzlich die Möglichkeit eröffnet, diese bereits erhobenen Daten einmalig bis zum 31.12.2022 an die BLE zu übermitteln (BT Drs. 20/2392 S. 14).

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