0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 38 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) mit Wirkung zum 5.11.2008 neu eingefügt. Die bisherige Fassung der Vorschrift sah Übergangsregelungen für die Umlagejahre 2003 bis 2005 vor; dies hat sich durch Zeitablauf erledigt. Durch Art. 6 Nr. 8 i. V. m. Art. 17 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) wird Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.2016 eingefügt. Für die dann durch Fusion entstandene Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation werden Übergangsregelungen normiert mit der Maßgabe, dass zur Lastenverteilung im Innenverhältnis der Träger übergangsweise eine Verteilung vorzunehmen ist, als ob eine Vereinigung nicht stattgefunden hätte. Durch Art. 7 Nr. 30 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-Änderungsgesetz – 7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurden mit Wirkung zum 1.7.2020 Abs. 1 bis 3 aufgehoben. Die dort enthaltenen Übergangsregelungen für den Lastenausgleich zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften für die Ausgleichsjahre 2008 bis 2013 konnten wegen Zeitablaufs aufgehoben werden (BT-Drs. 19/ 17596 S. 111).

1 Allgemeines/Rechtspraxis

 

Rz. 2

Die durch das BUK-NOG mit Wirkung zum 1.1.2016 eingefügte Vorschrift (damals Abs. 4) soll für den Zuständigkeitsbereich nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 (Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost) im Innenverhältnis der Träger die Rechengrößen für den Lastenausgleich im Zeitraum von 2016 bis 2021 prozentual festlegen und an den vollen Ausgleich stufenweise heranführen. Erst ab dem Jahr 2022 nimmt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation vollumfänglich an der in den §§ 176 bis 181 geregelten Lastenverteilung teil. Für das Innenverhältnis zwischen den Fusionspartnern gilt nach Art. 2 § 13 dieses Gesetzes § 118 Abs. 4 Satz 1 entsprechend (BT-Drs. 17/12297 S. 38).

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