Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 38 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) mit Wirkung zum 5.11.2008 neu eingefügt. Die bisherige Fassung der Vorschrift sah Übergangsregelungen für die Umlagejahre 2003 bis 2005 vor; dies hat sich durch Zeitablauf erledigt. Durch Art. 6 Nr. 8 i. V. m. Art. 17 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) wird Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.2016 eingefügt. Für die dann durch Fusion entstandene Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation werden Übergangsregelungen normiert mit der Maßgabe, dass zur Lastenverteilung im Innenverhältnis der Träger übergangsweise eine Verteilung vorzunehmen ist, als ob eine Vereinigung nicht stattgefunden hätte. Durch Art. 7 Nr. 30 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-Änderungsgesetz – 7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurden mit Wirkung zum 1.7.2020 Abs. 1 bis 3 aufgehoben. Die dort enthaltenen Übergangsregelungen für den Lastenausgleich zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften für die Ausgleichsjahre 2008 bis 2013 konnten wegen Zeitablaufs aufgehoben werden (BT-Drs. 19/ 17596 S. 111).

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