Rz. 20

Gemäß § 17 Abs. 1 OWiG beträgt die Geldbuße generell mindestens 5,00 EUR. Nach Abs. 3 ist der Höchstbetrag gestaffelt und beträgt 10.000,00 EUR in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5.000,00 EUR in Fällen nach Abs. 2 und ansonsten 2.000,00 EUR. Fahrlässiges Handeln kann mit höchstens der Hälfte des Höchstbetrages für die vorsätzliche Begehung geahndet werden (§ 17 Abs. 2 OWiG). Maßgeblich für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht (§ 17 Abs. 3 OWiG). Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden (§ 17 Abs. 44 OWiG).

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