Rz. 15

Abs. 5 Satz 1 erlaubt die Übermittlung von Daten nach Abs. 2 durch Unfallversicherungsträger an die Stelle, die das Dateisystem führt. Die Stelle, die das Dateisystem führt, darf gemäß Abs. 5 Satz 2 die in Dateisystemen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Verwaltungsverfahren und Entscheidungen nach § 9 Abs. 2) oder 2 (Vorsorgedateisysteme) gespeicherten Daten, auch personenbezogene, an Unfallversicherungsträger übermitteln, soweit dies zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Eine Übermittlung an andere Stellen ist damit ausgeschlossen. Besonders schutzwürdige Daten im Sinne von § 76 SGB X aus der Vorsorgedatei unterliegen den Beschränkungen dieser Vorschrift.

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