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Jung, SGB VII § 201 Datenerhebung und Datenverarbeitung ... / 2.8 Datenübermittlung für den medizinischen Arbeitsschutz und an die Krankenkassen (Abs. 2)

Hans-Peter Jung
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Rz. 16

Abs. 2 stellt die erforderliche gesetzliche Grundlage dafür dar, die Daten nach Abs. 1 außer an den Unfallversicherungsträger auch an die Stellen des medizinischen Arbeitsschutzes (etwa staatliche Gewerbeärzte) und an die Krankenkasse übermitteln zu dürfen. Das Erforderlichkeitsprinzip (vgl. Rz. 11) gilt auch hier, was durch die Worte "soweit" und "benötigen" deutlich wird. Die generelle Datenübermittlung etwa an die Krankenkassen (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 13/2204 S. 118) oder etwa die Übersendung vollständiger Durchschriften von Arztberichten (Franke, in: LPK-SGB VII, 2. Aufl. 2007, § 201 Rz. 3) ist deswegen nicht mehr zulässig. Dies geht nur noch, wenn im Einzelfall dargelegt wird, dass die Vorlage eines vollständigen bzw. ungeschwärzten Berichts für die Erfüllung von gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: Januar 2009, § 201 Rz. 15.2).

 

Rz. 17

Andererseits ist ein Antrag der genannten Stellen auf Auskunft nicht erforderlich. In der Verpflichtung der Ärzte sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- sowie Jugendlichenpsychotherapeuten zur Mitteilung "von Amts wegen" zeigt sich deutlich die Betätigung der Ärzte in einem Bereich, der ansonsten den Ermittlungen der Unfallversicherungsträger obliegen würde.

 

Rz. 18

Zudem wird den Unfallversicherungsträgern in der Vorschrift kein Ermessen ("dürfen") eingeräumt, da insoweit nur die Zulässigkeit der Übermittlung an die genannten dritten Stellen geregelt werden sollte (Ricke, in: KassKomm., a. a. O., § 201 Rz. 6).

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