Rz. 9

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift ist vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren und mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Sie erklärt sich vor dem Hintergrund der §§ 58, 80 BetrVG und des § 81 PersVertrG. Danach haben die Betriebs- und Personalräte im Bereich des Arbeitsschutzes besondere Mitbestimmungsrechte. Derzeit gilt für diesen Bereich noch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Zusammenwirken der technischen Aufsichtsbeamten der Träger der Unfallversicherung mit den Betriebsvertretungen v. 28.11.1977.

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