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Ein erstmals seitens des Staates angeordneter Arbeitsschutz geht auf das 19. Jahrhundert zurück. Im Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter v. 9.3.1839 (sog. Preußisches Regulativ) wurde die Arbeit von Kindern verboten. Der Grund war, dass sich hierdurch der Gesundheitszustand der (späteren) Rekruten erheblich verschlechtert hatte. Die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund v. 21.6.1869 (Gesetzblatt für den Norddeutschen Bund S. 245), die später zur Grundlage der Gewerbeordnung des Deutschen Reiches wurde, verpflichtete schließlich die Arbeitgeber, Maßnahmen zum Schutz ihrer Arbeiter zu ergreifen. Unter dem ersten Reichskanzler des Deutschen Reiches von Bismarck trat daneben das Unfallversicherungsgesetz v. 6.7.1884 (RGBl. S. 69) in Kraft. Die staatliche Organisation des Schutzes vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ist in der BRD aus diesen historischen Gründen dadurch gekennzeichnet, dass zwei staatliche Stellen nebeneinander tätig werden, nämlich einerseits die Arbeitsschutzbehörden (Landesbehörden) und andererseits die Träger der GUV (autonome Sozialversicherungsträger mit Selbstverwaltung). Vor diesem Hintergrund der "Zweigleisigkeit" bzw. des "Dualismus" schreibt § 20 ein enges Zusammenwirken vor. Eine entsprechende Normierung findet sich für die Arbeitsschutzbehörden im ArbSchG.

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