Rz. 1

Die Erstfassung der Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) eingeführt und ging aus den §§ 712 Abs. 4, 717 RVO hervor (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 81).

Mit Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze v. 24.7.2003 (BGBl. I S. 1526) wurde § 20 Abs. 3 Satz 2 dahin gehend geändert, dass die Zuständigkeit für den Erlass der Verwaltungsvorschriften nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit übertragen wurde. Hintergrund hierfür war, dass das bisherige Bundesministerium für Wirtschaft (und Technologie) mit Teilen des bisher zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vereinigt wurde. Durch Art. 260 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) wurde die (erneute) Trennung beider Bereiche nachvollzogen. In der Folgezeit war wieder das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig.

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfall­versicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) wurde der gesamte § 20 mit Wirkung zum 5.11.2008 erheblich umgestaltet. Diese Umgestaltung diente gesetzgebungstechnisch der Umsetzung von Änderungen des ArbSchG und inhaltlich einer Verbesserung der Zusammenarbeit der am Arbeitsschutz beteiligten Behörden. Die gesetzgeberischen Verbesserungen sind u. a. dadurch gekennzeichnet, dass die bisherigen Spitzengespräche von Bund, Ländern und Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) rechtlich verankert und in ein neues Entscheidungsgremium überführt wurden, nämlich in die Nationale Arbeitsschutzkonferenz, die sich als Bestandteil der vom Gesetzgeber intendierten Entwicklung einer "gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie" darstellt. § 20 Abs. 2 Satz 5, der die landwirtschaftliche Unfallversicherung betrifft und ebenfalls auf das UVMG (a. a. O.) zurückgeht, trat am 1.1.2009 in Kraft.

Durch Art. 9a des Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3334) wird mit Wirkung zum 1.1.2023 Abs. 1a eingefügt. Parallel dazu wird § 21 Abs. 3a ArbSchG eingefügt.

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