Rz. 206

Abs. 4 bestimmt den Begriff des Familienangehörigen für den Versicherungstatbestand des Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b. Der Kreis der Familienangehörigen ist dabei weiter gefasst als in anderen Bereichen des Sozialrechts (enger ist z. B. § 56 SGB I). Versichert sind in der landwirtschaftlichen UV Verwandte bis zum 3. Grad, Verschwägerte sind bis zum 2. Grad, wenn und solange sie im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeiten. Der Kreis der versicherten Personen wird dadurch nochmals erweitert. Auch genügt es, wenn die erforderliche familiäre Beziehung nicht zum landwirtschaftlichen Unternehmer selbst, sondern zu dessen Ehe- oder Lebenspartner besteht (vgl. Rz. 55 f.).

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