Rz. 2

Die Schiffsvermessung war früher Aufgabe der Länder. Sie liegt inzwischen in der Zuständigkeit und Verantwortung des Bundes. Durch das Übereinkommen über ein einheitliches System der Schiffsvermessung v. 23.6.1969, das am 18.7.1982 weltweit in Kraft getreten ist, gilt dieses ab 18.7.1994, also nach einer Übergangszeit von 12 Jahren, für alle Schiffe in der internationalen Fahrt. Nach § 1 Nr. 5 Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) ist als zuständige Behörde das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie geschaffen worden. Es hat seinen Sitz in Hamburg, eine Dienststelle besteht in Bremen.

 

Rz. 3

Vermessung bedeutet die Feststellung des Raumgehalts eines Schiffs zur Ermittlung der Ladungsfähigkeit. In der Schiffsvermessungsverordnung, die als Ergänzung des internationalen Übereinkommens von 1969 für die nationalen Belange geschaffen ist, wird Folgendes vorgeschrieben: Alle deutschen Schiffe, mit Ausnahme von Sportfahrzeugen, sind nach den Regeln des Vermessungsübereinkommens London 1969 zu vermessen. Dafür gelten die Brutto- bzw. Nettoraumzahlen (BRZ bzw. NRZ). Das Bundesamt ist gesetzlich verpflichtet, jede Vermessung dieser Art der See-BG unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen.

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