Rz. 3

Die Aufsichtspersonen sind gemäß Abs. 1 Satz 1 befugt, Anordnungen im Einzelfall zu erlassen. Es handelt sich um belastende Verwaltungsakte i. S. d. § 31 SGB X. Als Adressaten kommen Unternehmer und Versicherte, auch Unternehmer und Beschäftigte ausländischer Unternehmen in Betracht. Als Verwaltungsakte können die Anordnungen gemäß § 33 Abs. 2 SGB X schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise ergehen. Anordnungen können nach Maßgabe von § 66 SGB X vollstreckt werden. Außerdem löst das Zuwiderhandeln gegen eine vollziehbare Anordnung nach Abs. 1 gemäß § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 einen Bußgeldtatbestand aus. Der Adressat einer Anordnung kann §§ 68 ff. VwGO als Rechtsbehelf Widerspruch einlegen. Da gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG die Rechtswegzuweisung nicht greift, ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet mit der Folge, dass für das Vorverfahren die Vorschriften der VwGO Anwendung finden.

 

Rz. 4

Gemäß Abs. 1 Satz 1 können die Aufsichtspersonen Anordnungen erlassen. Ihnen ist mithin bei der Frage, ob eine Anordnung ergehen soll, Entschließungsermessen und bei der Frage, welche Anordnung ergehen soll, Auswahlermessen eingeräumt. Ricke (in: KassKomm. SGB VII, § 19 Rz. 4a) interpretiert allerdings das "kann" im Wortlaut der Vorschrift als "Kompetenz-Kann". Angesichts klar geregelter Voraussetzungen und weil die Anordnung als belastender Verwaltungsakt auch Rechtsgrundlage für einen Bußgeldtatbestand bildet, sei kein Entschließungsermessen eingeräumt. Allerdings besteht auch nach dieser Auslegung ein Auswahlermessen (vgl. auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 7 Rz. 7).

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