Rz. 3

Obwohl die Vorschrift im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung verankert ist, finden die darin niedergelegten Berechnungsgrundsätze auch für die Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Berücksichtigung. Dies folgt aus § 96 Abs. 5. Danach gelten die Berechnungsgrundsätze des § 187 mit der Maßgabe, dass bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente der Kalendermonat mit der Zahl seiner tatsächlichen Tage und nicht wie üblich mit 30 Tagen anzusetzen ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge