Rz. 3

Rentenlasten gemäß Abs. 1 umfassen nicht die mit deren Gewährung verbundenen Verwaltungskosten.

 

Rz. 4

Unter Ausgleichsjahr gemäß Abs. 2 versteht man das Kalenderjahr, für das die Beiträge im Wege der Umlage nach § 152 festgesetzt werden. § 152 Abs. 1 beschreibt das Verfahren für die Erhebung der Umlage. Danach werden die Beiträge zur Unfallversicherung nicht wie die sonstigen Sozialversicherungsbeiträge durch die Krankenkassen, sondern durch die Unfallversicherungsträger selbst eingezogen. Dies erfolgt jährlich. Für die Erhebung der Beiträge gilt das Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung. Danach wird der für das abgelaufene Kalenderjahr ermittelte Finanzierungsbedarf auf die Beitragszahler nach einem Schlüssel verteilt. Dieser ergibt sich aus den §§ 153 bis 163.

 

Rz. 5

Bei den Neurenten nach Abs. 3 handelt es sich um die Rentenlasten des Ausgleichsjahres aus Versicherungsfällen, für die im Ausgleichsjahr gemäß Abs. 2 oder in einem der 4 vorangegangenen Jahre erstmals Rente, Sterbegeld oder Abfindung festgestellt wurden.

 

Rz. 6

Abs. 4 definiert den Rentenwert i. S. d. § 178. Dem Rentenwert einer Berufsgenossenschaft werden deren fiktive Belastungen bis zum Ende der Rentenlaufzeiten zugrunde gelegt.

Fiktive Belastung einerseits, da der versicherungsmathematische Rentenwert ohne Abzinsung und ohne Berücksichtigung von Rentenanpassungen errechnet wird.

Fiktive Belastung andererseits, weil bei den zu erwartenden Aufwendungen allein die Versicherungsfälle herangezogen werden, für die im Ausgleichsjahr gemäß Abs. 2 erstmals Rente, Sterbegeld oder Abfindung festgestellt worden sind.

 

Rz. 7

Die in Abs. 5 genannten Entgeltsummen bilden die beitragspflichtigen Lohnsummen und sonstige Beiträge aus, insbesondere freiwilliger Versicherung, gemäß § 6.

 

Rz. 8

Gemäß Abs. 6 ergibt sich der Entgeltanteil einer Berufsgenossenschaft aus dem Verhältnis ihrer vereinnahmten Lohnsummen zu denen aller Berufsgenossenschaften.

 

Rz. 9

Der Latenzfaktor in Abs. 7 geht von einem 25-jährigen Zeitraum zwischen der schädigenden Einwirkung auf den Körper und der daraus resultierenden Entstehung einer Berufskrankheit aus.

 

Rz. 10

Der Latenzfaktor fließt ein bei der von einer gewerblichen Berufsgenossenschaft gemäß § 178 Abs. 1 jährlich selbst zu tragenden Neurentenlast (vgl. Rz. 5) für Berufskrankheiten.

 

Rz. 11

Gleichermaßen findet der Latenzfaktor Berücksichtigung bei der solidarischen Verteilung derjenigen Rentenlast gemäß § 178 Abs. 3, welche die von einer gewerblichen Berufsgenossenschaft zu tragende Rentenlast nach § 178 Abs. 1 übersteigt.

 

Rz. 12

Der Freistellungsfaktor gemäß Abs. 8 wird ermittelt im Wege der Division der beitragspflichtigen Lohnsummen plus sonstiger Beiträge ohne die Unternehmen nach § 180 Abs. 2 geteilt durch die beitragspflichtigen Lohnsummen plus sonstige Beiträge aller Unternehmen. Bei den Unternehmen nach § 180 Abs. 2 handelt es sich um nichtgewerbsmäßige Bauarbeiten sowie gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen.

 

Rz. 13

Abs. 9 beschreibt für die Sonderregelung des § 179 den Begriff Berufskrankheiten-Neurenten-Lastsatz als das Verhältnis der Berufskrankheiten-Neurenten einer Gefahrengemeinschaft nach § 157 Abs. 2 zu deren Lohnsummen und sonstigen entrichteten Beiträgen.

 

Rz. 14

Um die Beiträge abzustufen, ist gemäß § 157 Abs. 2 der Gefahrtarif der Gefahrengemeinschaft nach Tarifstellen zu gliedern. Die Bildung der Tarifstellen erfolgt nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs.

 

Rz. 15

Ähnliche Gefährdungsrisiken sollen in einer Tarifstelle zusammengefasst werden. Die Zusammensetzung erfolgt i. d. R. nach dem Gewerbezweig- oder Tätigkeitstarif. Darin werden die Tarifstellen nach gewerblich artverwandten Betrieben zusammengefasst.

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