Rz. 2

Die Bestimmung resultiert aus der Tatsache, dass durch Strukturwandel in Gewerbezweigen überproportionale oder unterproportionale Rentenleistungen im Verhältnis zum Beitragsaufkommen anfallen. Diese Unterschiede erfordern einen trägerübergreifenden Finanzausgleich. Die Einzelheiten hierzu regeln die nachfolgenden §§ 178 bis 181.

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