0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 5.11.2008 neu gefasst worden durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Bestimmung resultiert aus der Tatsache, dass durch Strukturwandel in Gewerbezweigen überproportionale oder unterproportionale Rentenleistungen im Verhältnis zum Beitragsaufkommen anfallen. Diese Unterschiede erfordern einen trägerübergreifenden Finanzausgleich. Die Einzelheiten hierzu regeln die nachfolgenden §§ 178 bis 181.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Ursachen für das Vorhandensein einer überproportionalen oder unterproportionalen Rentenlast liegen insbesondere einerseits in der sich beitragsmäßig auswirkenden Abnahme oder Zunahme der Versicherten in den Mitgliedsbetrieben und andererseits in der Risikoentwicklung in Form der Zunahme oder Abnahme der relativen Unfallhäufigkeit.

 

Rz. 4

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift (November 2008) umfasste in der gesamten gewerblichen Unfallversicherung die Rentenlast, die nicht mehr über die Mitgliedsbeiträge, ohne Verwerfungen bei der Beitragsgerechtigkeit hervorzurufen, abgedeckt werden konnten, rund 30 %.

Zwischen den einzelnen Berufsgenossenschaften variierte dieser Anteil abhängig davon, wie stark die strukturellen Veränderungen bei diesen durchschlugen, erheblich. Die Bandbreite reichte bis zu einem Anteil nicht beitragsgedeckter Rentenlasten - Rentenüber(alt)last – von über 65 %. Demgegenüber wurden bei Berufsgenossenschaften unterproportionale Rentenlasten - Rentenunter(alt)last) – bis zu 20 % ermittelt. Entsprechend haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften in ihrer Gesamtheit die strukturbedingten Schieflagen zu korrigieren.

 

Rz. 5

Die Regelung unterscheidet sich von § 173 in soweit, als sie die Berufsgenossenschaften zum Lastenausgleich verpflichtet.

 

Rz. 6

Demgegenüber bezieht sich Verpflichtung lediglich auf Renten gemäß der Begriffsbestimmung in § 177 Abs. 1. Die im Ermessen stehende Lastenteilung nach § 173 umfasst hingegen sämtliche Sachleistungen sowie alle anderen Geldleistungen, die neben Renten, dem Sterbegeld und Abfindungen zu erbringen sind.

 

Rz. 7

Die "freiwillige" Lastenverteilung in § 173 Abs. 1 erfolgt aufgrund aktueller wirtschaftlicher Entwicklungen lediglich eines Gewerbezweiges, die mit erheblichen Beitragsausfällen verbunden sind, welche die für diesen Gewerbezweig zuständige Berufsgenossenschaft bezüglich ihrer gesetzlichen Leistungspflichten finanziell überfordert.

3 Literatur

 

Rz. 8

Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB IV, § 176 Rz. 3.

Brackmann/Burchardt, SGB VII, § 173 Rz. 6.

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