Rz. 3

Die Schriftform des Beitragsbescheides, mit dem der Beitrag erhoben wird, ist zwingend. Gegen den Beitragsbescheid als Verwaltungsakt i. S. v. § 31 SGB X, sind Widerspruch gemäß § 78 Abs. 1 SGG und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens Klage gemäß § 54 SGG möglich. Beide Rechtsmittel haben jedoch wie im Steuerrecht gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht die ansonsten übliche aufschiebende Wirkung. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung bei Beitragsstreitigkeiten verfolgt das Ziel, bei einer Flut von Widersprüchen, die z. B. bei Beitragsanhebungen durchaus vorkommen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unfallversicherungsträgers hinsichtlich seiner gesetzlichen Aufgaben, zumindest jedoch dessen Planungssicherheit bezüglich seiner nachträglichen Bedarfsdeckung nicht zu gefährden. Zudem wird mit dem Fehlen der aufschiebenden Wirkung verhindert, dass der Beitragsschuldner den Widerspruch dazu missbraucht, eine berechtigte und fällige Beitragsforderungen eigenmächtig zu stunden, obwohl seinerseits keine erhebliche Härte i. S. v. § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV als Stundungsgrund mit der sofortigen Einziehung des Beitrages verbunden ist.

Allerdings kann das Sozialgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Antrag gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung vollständig oder teilweise anordnen.

 

Rz. 4

Die Zwangsvollstreckung kann nach § 66 SGB X erfolgen, wenn der Unternehmer den Beitrag bei Fälligkeit nicht zahlt.

 

Rz. 5

Die Fälligkeit des Beitrags richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB IV. Fälligkeitstermin ist danach der 15. des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung von diesem Termin abweichende Fälligkeitstermine bestimmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 SGB IV).

 

Rz. 6

Bei nicht fristgerechter Zahlung können Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV erhoben werden.

 

Rz. 7

Zur Verjährung, Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge, Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs und Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs vgl. §§ 25 bis 28 SGB IV.

 

Rz. 8

Zahlungserleichterungen für die Unternehmer sind durch Stundung und Ratenzahlung möglich (vgl. § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV sowie Rz. 3).

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