2.1 Lohnnachweis (Abs. 1)

 

Rz. 4

Die Unternehmer haben gemäß Satz 1 den jährlichen Lohnnachweis bis zum 16. Februar des Folgejahres elektronisch vorzulegen (§ 99 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IV).

 

Rz. 5

Richtet sich die Beitragshöhe nicht nach den Arbeitsentgelten, sondern nach Kopfzahlen (§ 155) oder Arbeitsstunden (§ 156) hat der Unternehmer gemäß Satz 2 die in der Satzung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers für die Beitragsberechnung festgelegten Angaben einzureichen. Auch hier ist der Nachweis über die Anzahl der Versicherten sowie die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden elektronisch bis zu dem in Rz. 4 genannten Stichtag zu erbringen.

 

Rz. 6

Richtet sich demgegenüber der Beitrag nach der Einwohnerzahl (§ 185 Abs. 4) gelten Frist und Form der Nachweiserbringung nicht (§ 99 Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Dieser Beitragsmaßstab gilt bei Gebietskörperschaften mit Eigenbetrieben (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 oder § 129 Abs. 1 Nr. 1). Die Einwohnerzahl wird zentral von den Statistischen Landesämtern an die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, die für ihre eigenen Unternehmen zuständig sind, übermittelt, sodass § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV nicht einschlägig ist.

 

Rz. 7

Gemäß Satz 3 hat die Satzung des Unfallversicherungsträgers für diejenigen Versicherten, die nicht in ihrer Eigenschaft als Beschäftigte versichert sind und deren Beitragsmaßstab nicht auf einem Arbeitsentgelt basiert, Form und Umfang der Nachweismeldung für die Beitragsfestsetzung zu regeln. Dies gilt für die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten. Für landwirtschaftliche Unternehmer und deren mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) sowie die mitarbeitenden Familienangehörigen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die Besonderheiten in der Landwirtschaft, in der insbesondere flächenbezogene Beitragsmaßstäbe bei Betrieben mit Bodenbewirtschaftung gelten, Satz 3 mittels § 183 Abs. 6 als Spezialnorm konkretisiert.

 

Rz. 8

Sind Korrekturbuchungen der gemeldeten Daten notwendig, hat der Unternehmer die fehlerhafte Meldung unverzüglich zu stornieren und die Meldung erneut zu erstatten. Werden fehlerhafte Meldungen zurückgewiesen, sind unverzüglich die berichtigten Meldungen beizubringen (§ 99 Abs. 3 SGB IV).

 

Rz. 9

Bei Insolvenz, Einstellung oder Überweisung des Unternehmens, bei Unternehmerwechsel, rückwirkender Aufnahme von Unternehmen oder anderen Fallkonstellationen, die Auswirkungen auf die Nachweiserbringung haben, ist die Frist des § 99 Abs. 4 SGB IV maßgeblich. Danach sind innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt des Ereignisses die für die Beitragserhebung erforderlichen Daten zu liefern.

2.2 Lohnnachweis für Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten (Abs. 2)

 

Rz. 10

Abs. 2 enthält die Satzungsermächtigung, von § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV abweichend Frist und Form einzureichender Nachweise für nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten festzulegen. Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten sind diejenigen, die nicht auf Dauer angelegt sind und außerhalb eines gewerbsmäßigen Baubetriebs ausgeführt werden (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 728 (RVO) Nr. 2). Beiträge für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden nicht nach Ablauf des Kalenderjahres erhoben, sondern zeitnah beim Erstellen des Bauwerkes, weil der unternehmende Bauherr nur für die Zeit der Bautätigkeit der Bau-Berufsgenossenschaft zugehörig ist.

2.3 Schätzung (Abs. 3)

 

Rz. 11

Für Unternehmer, deren Angaben nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erfolgen, kann der Unfallversicherungsträger gemäß Abs. 3 eine Schätzung vornehmen.

 

Rz. 12

Das Recht des Unfallversicherungsträgers zur Schätzung ist seitens der Rechtsprechung für rechtmäßig erachtet worden (vgl. zur Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufstellung der Lohnnachweise durch die Berufsgenossenschaften BSG, Entscheidung v. 18.4.2000, B 2 U 2/99 R).

Auf ein Verschulden des Unternehmers kommt es nicht an. Die Schätzung des Arbeitsentgelts durch die Unfallversicherungsträger hat sich möglichst an den tatsächlichen Verhältnissen auszurichten. Die Schätzung darf nicht durch einen überhöhten Ansatz zu einer Form der "Bestrafung" des Unternehmers wegen seiner fehlenden oder unzureichenden Mitwirkung führen (vgl. BSGE 63 S. 214). Zulässig ist jedoch eine höhere Schätzung, wenn beispielsweise die Löhne im Umlagejahr allgemein angestiegen sind. Ergänzt der Unfallversicherungsträger den Lohnnachweis des Unternehmers, ist es ebenso wie bei dem vom Unternehmer erstellten Lohnnachweis grundsätzlich nicht erforderlich, die Lohnsumme mit Hilfe der Lohnliste auf einzelne Versicherte zu beziehen (vgl. BSG, SozR 2200 § 746 [RVO] Nr. 2).

 

Rz. 13

Die Schätzung bedeutet für die Unfallversicherungsträger einen erheblichen und kostenintensiven Verwaltungsmehraufwand. Bei Fristversäumung sowie Nichtbeachtung der Form kann der Unternehmer gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR belegt werden. Lediglich die Missachtung der vorgeschriebenen Form für den Lohnnachweis hinsichtlich nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten ist nicht bußgeldbewehrt.

 

Rz. 14

Nacht...

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