Rz. 4

Durch Abs. 2 wird Arbeitgebern und Arbeitnehmern ausländischer Betriebe die Pflicht auferlegt, die Unfallverhütungsvorschriften des Beschäftigungsortes anzuwenden. Diese Vorschrift ist deswegen notwendig, weil ausländische Unternehmen, jedenfalls soweit sie die Voraussetzungen der "Einstrahlung" (§ 5 SGB IV) erfüllen, überhaupt nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht und damit auch nicht dem SGB VII unterliegen. Nach der amtlichen Begründung ist jedoch nicht die Einbeziehung entsandter ausländischer Arbeitnehmer in den Präventionsauftrag der gesetzlichen Unfallversicherung der Grund für die Erweiterung, sondern die Verhinderung der Gefährdung inländischer Versicherter.

 

Rz. 5

Soweit es sich bei dem Entsendestaat um ein EU-Mitglied handelt, geht das auf der Umsetzung der Richtlinien 89/391/EWG des Rates v. 12.6.1989 und 91/383/EWG des Rates v. 25.6.1991 basierende Arbeitsschutzgesetz vor. Eine davon abweichende Unfallverhütungsvorschrift hat nur dann Bedeutung, wenn sie vom Arbeitsschutzgesetz in Form einer erhöhten Sicherheit abweicht.

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