0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in das SGB VII überführt und trat am 21.8.1996 in Kraft. Vorgängervorschrift war § 708 Abs. 3 RVO a. F.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift ergänzt den Regelungsbereich des § 15 insoweit, als die Unfallverhütungsvorschriften eines Unternehmens auch für diejenigen Versicherten gelten, die nicht zum originären Regelungsbereich des Unfallversicherungsträgers gehören, der für den Erlass der Unfallversicherungsvorschriften zuständig war. Prävention i. S. d. § 15 und mögliche Leistungen können somit im Einzelfall auf unterschiedliche Träger entfallen.

2 Rechtspraxis

2.1 Praktische Bedeutung

 

Rz. 2

Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unternehmens müssen somit auch von betriebsfremden Arbeitnehmern beachtet werden. Dies sind einmal die Fälle von Fremdfirmen, die beispielsweise Montagearbeiten durchführen. Vor allem aber wollte der Gesetzgeber die Fälle der Leiharbeitnehmerschaft in die Unfallprävention des konkreten Gefahrenbereichs mit einbeziehen. Dementsprechend wurde die Frage der trägerübergreifenden Unfallverhütung noch in der RVO-Fassung im Gesetz parallel zur Schaffung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingeführt.

 

Rz. 3

Da die "Fremdbeschäftigten" somit hinsichtlich der Unfallprävention ihrem originären Unfallversicherungsträger und gleichzeitig dem Unfallversicherungsträger des Beschäftigungsortes untergeordnet sind, können im Einzelfall Kompetenzstreitigkeiten entstehen. Klärungen sind dann nach § 17 Abs. 2 durchzuführen.

2.2 Geltung für ausländische Unternehmen

 

Rz. 4

Durch Abs. 2 wird Arbeitgebern und Arbeitnehmern ausländischer Betriebe die Pflicht auferlegt, die Unfallverhütungsvorschriften des Beschäftigungsortes anzuwenden. Diese Vorschrift ist deswegen notwendig, weil ausländische Unternehmen, jedenfalls soweit sie die Voraussetzungen der "Einstrahlung" (§ 5 SGB IV) erfüllen, überhaupt nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht und damit auch nicht dem SGB VII unterliegen. Nach der amtlichen Begründung ist jedoch nicht die Einbeziehung entsandter ausländischer Arbeitnehmer in den Präventionsauftrag der gesetzlichen Unfallversicherung der Grund für die Erweiterung, sondern die Verhinderung der Gefährdung inländischer Versicherter.

 

Rz. 5

Soweit es sich bei dem Entsendestaat um ein EU-Mitglied handelt, geht das auf der Umsetzung der Richtlinien 89/391/EWG des Rates v. 12.6.1989 und 91/383/EWG des Rates v. 25.6.1991 basierende Arbeitsschutzgesetz vor. Eine davon abweichende Unfallverhütungsvorschrift hat nur dann Bedeutung, wenn sie vom Arbeitsschutzgesetz in Form einer erhöhten Sicherheit abweicht.

3 Rechtsprechung

 

Rz. 6

Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung ist mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) vereinbar; sie verstößt insbesondere nicht gegen das Monopolverbot der Art. 81, 82 EGV und die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EGV. Auch stehen die Bestimmungen des siebten Buches SGB über die Versicherungs- und Beitragspflicht im Einklang mit dem GG. Insbesondere sind sie mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar:

BSG, Urteil v. 9.5.2006, B 2 U 34/05 R.

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