Rz. 11

Abs. 3 Satz 1 beinhaltet eine Erweiterung der Beitragshaftung bei Arbeitnehmerüberlassung. Die Bestimmung verweist dabei in HS 1 auf § 28e Abs. 2 und 4 SGB IV. In der gesetzlichen Unfallversicherung gelten danach für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung folgende Grundsätze:

  • Bei einer rechtmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist der Arbeitgeber der Verleiher. Der Verleiher haftet für die Zahlung des Beitrags zur Unfallversicherung. Daneben haftet der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, d. h., der Entleiher haftet ohne die dem Bürgen sonst zustehende Einrede der Vorausklage gegen den Hauptschuldner; § 773 Abs. 1 Nr. 1i. V. m. § 771 BGB (LSG Sachsen, HV-Info 33/2001 S. 3059).
  • Bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung gilt nach § 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) der Entleiher als Arbeitgeber. Der illegale Entleiher und nicht der Verleiher haftet für die Zahlung des Beitrags. Zahlt der illegale Verleiher allerdings trotz Unwirksamkeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, so gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber und haftet mit diesem als Gesamtschuldner, soweit sich der Beitrag auf das von ihm gezahlte Arbeitsentgelt bezieht (vgl. BSG, Urteil v. 18.3.1987, 9b RU 16/85). Für die gesamtschuldnerische Haftung finden auch hier §§ 421 bis 426 BGB eingeschränkt Anwendung.

Die Beitragshaftung umfasst gemäß § 28 Abs. 4 SGB IV auch Säumniszuschläge und Zinsen, die für gestundete Beiträge zu entrichten sind.

 

Rz. 11a

Beauftragt nach Abs. 3 Satz 1 HS 2 ein Unternehmer des Baugewerbes (Haupt- oder Generalunternehmer) einen anderen (Nach- oder Subunternehmer) mit der Erbringung von Bauleistungen, sind die Regelungen des § 28e Abs. 3a bis 3f SGB IV entsprechend heranzuziehen. Danach haftet der Hauptunternehmer für die Erfüllung der Zahlungspflicht des von ihm beauftragten Subunternehmers bezüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Da mittels Art. 1 Nr. 42 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) § 116a SGB IV aufgehoben wurde, ist der ehemalige Verweis auf die Vorschrift hinfällig geworden.

 

Rz. 11b

Die Regelung des Satzes 2 hinsichtlich der qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung ergänzt den Abs. 3 Satz 1 HS 2 als Spezialvorschrift für den Bereich des Baugewerbes. Dies ergibt sich neben dem Sachzusammenhang aus dem Verweis auf § 28e Abs. 3f SGB IV. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Bau-Berufsgenossenschaft ermöglicht einem Auftraggeber, das Unternehmen des Auftragnehmers hinsichtlich der genannten Angaben zu prüfen.

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