Rz. 4

Satz 2 sieht eine umfassende Besitzstandsregelung vor, obwohl diese verfassungrechtlich nicht geboten ist (BSG, Urteil v. 4.12.1985, 1 RR 3/85 u.a., SozR 7223 Nr. 1 zu Art. 8 § 4 Nr. 1 = USK 85138). Danach tritt die Teilnichtigkeit dann nicht ein, wenn eine nach Abschluss des Dienstvertrages in Kraft getretene Änderung der DO eine für den DO-Angestellten nachteilige Regelung enthält und der Widerspruch darauf beruht. Die frühere Rechtsprechung zur verfassungsrechtlich gebotenen Notwendigkeit schonender Übergangsregelungen (BSG, a. a.O.) ist damit obsolet geworden. Zu beachten ist, dass das Dienstverhältnis der DO-Angestellten mit der Laufbahnprüfung endet. Das anschließende Dienstverhältnis auf Probe wird aufgrund der dann geltenden Fassung der DO begründet; Satz 2 kann nicht zur Anwendung kommen. Das Dienstverhältnis auf Probe wird hingegen lediglich umgewandelt in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit. Dann kann Satz 2 zur Anwendung kommen.

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