Rz. 4

Satz 2 regelt allein die Rechtsaufsicht. Die Regelung entspricht dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 763 RVO). Die Aufsicht über die Einrichtungen nach § 140 ist geteilt. Die Rechtsaufsicht führt die für die Aufsicht über die Unfallversicherungsträger zuständige Behörde (vgl. § 90 SGB IV und Komm. zu § 158). Bei bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgern ist dies das Bundesversicherungsamt in Berlin. Die Fachaufsicht dagegen führt das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen in Berlin.

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