Rz. 1

Die Vorschrift beruht auf dem Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) und stellt eine Neuregelung mit Wirkung seit dem 1.1.1997 dar. Abs. 2 wurde durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) mit Wirkung zum 22.4.2021 eingefügt. Der bis dahin geltende Wortlaut der Vorschrift wurde Abs. 1.

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