Rz. 12

Abs. 4 betrifft die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a und c versicherten Helfer in Notsituationen. Nach Satz 1 richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines regional gegliederten Versicherungsträgers nach dem Ort der versicherten Tätigkeit, wenn diese in Deutschland erfolgt. Wird die Tätigkeit im Ausland ausgeübt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten im Inland (Satz 2). Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt Berlin als Ort der versicherten Tätigkeit (Satz 3).

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