Rz. 4

Der Wortlaut der Vorschrift beschreibt die Schädigung der Leibesfrucht als Versicherungsfall und stellt das Kind einem Versicherten gleich, d. h. als hätte es selbst einen Versicherungsfall erlitten. Die Leibesfrucht erhält einen eigenen Entschädigungsanspruch (vgl. Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 12 Rz. 3; Rapp, in: LPK-SGB VII, § 12 Rz. 3; Schmitt, SGB VII, § 12 Rz. 8). Die Ansprüche der Leibesfrucht sind unabhängig von ggf. bestehenden Ansprüchen der Mutter.

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