Rz. 13

Mit Organe sind die Selbstverwaltungsorgane der Berufsgenossenschaft angesprochen. Das sind der Vorstand und die Vertreterversammlung (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Mit der Vereinigung i. S. v. Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 enden die Mitgliedschaften der in die Organe der Selbstverwaltung der aufzulösenden Berufsgenossenschaften gewählten Personen. Ab diesem Zeitpunkt existiert das Organ der Selbstverwaltung, dessen Mitglied sie gewesen sind, nicht mehr. An sich haben jetzt nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB IV (Sozialversicherungs-)Wahlen in besonderen Fällen stattzufinden. Absatz 1 Satz 6 ist dazu jedoch die speziellere Regelung, wonach die nach der Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde die Mitglieder der (Selbstverwaltungs-)Organe zu berufen hat. Die Berufung stellt einen Verwaltungsakt i. S. d. § 31 Satz 1 SGB X dar (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.12.2007, L 4 B 9/07 U ER). Hierdurch wird die neu errichtete Berufsgenossenschaft handlungsfähig.

Hinsichtlich der Zusammensetzung der Organe der Selbstverwaltung sind die §§ 43 f. SGB IV zu beachten, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV anwendbar sind. Da indessen keine Sozialversicherungswahlen zugrunde liegen, müssen die in den bisherigen Organen der Selbstverwaltung vertretenen (Vorschlags-)Listen (vgl. § 48 SGB IV) nicht (mehr) berücksichtigt werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 9.6.2008, L 17 B 84/08 U ER, nicht veröffentlicht; a. A.: Platz, in: Lauterbach, UV-SGB VII, Stand Januar 2009, § 118 Rz. 12).

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