Rz. 6

Die Landesregierungen sind nach Abs. 4 ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Unfallkassen der Gemeinden mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung im kommunalen Bereich zu vereinigen. "Können" i. S. d. Norm stellt ein sog. Kompetenz-Kann dar und räumt auf der Rechtsfolgenseite kein Ermessen ein.

Nach Abs. 5 gilt § 116 Abs. 3 Satz 6 bis 8 entsprechend (vgl. Komm. dort).

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