Rz. 12

Gemäß § 34 Abs. 1 SGB IV gibt jeder Versicherungsträger sich eine Satzung. Daraus folgt die Pflicht jedes Unfallversicherungsträgers zum Erlass einer Satzung. Diese autonome Rechtssetzung ist Ausfluss des Selbstverwaltungsprinzips. Die Satzung ist zugleich das Organisationsstatut des UV-Trägers (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB IV, § 34 Rz. 1; Dygner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 114 Rz. 51). Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist die Vertreterversammlung zuständig für den Erlass der Satzung. Für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung konkretisiert Abs. 2 Satz 1 die allgemeine Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, wonach die Satzung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf.

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