Rz. 15

Gemäß Abs. 2 Satz 2 kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Unfallversicherungsträger eine Satzungsänderung vornimmt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen. Es handelt sich mithin um eine Rechtmäßigkeitskontrolle, nicht um Zweckmäßigkeitskontrolle. Die Aufsichtsbehörde kann die Anordnung vornehmen. Ihr ist also Entschließungsermessen eingeräumt. Sie kann auch von einer Anordnung absehen, wenn und soweit die Korrektur im Interesse der Versicherten nicht geboten erscheint (Dygner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 114 Rz. 65; Diel, in: Hauck/Noftz, SGB VII, K § 114 Rz. 44). Die Aufsichtsbehörde kann auch dann von der Anordnung absehen, wenn der Unfallversicherungsträger eine entsprechende Satzungsänderung in Aussicht stellt (Bigge, in: v. Koppenfels-Spies/Wenner, SGB VII, 3. Aufl., § 114 Rz. 29). Die Anordnung stellt einen Verwaltungsakt dar. Der Unfallversicherungsträger kann die Anordnung gemäß § 54 Abs. 3 SGG mit der Aufsichtsklage anfechten. Eines Vorverfahrens bedarf es gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG nicht.

 

Rz. 16

Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde gemäß Abs. 2 Satz 3 die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen. Auch diese Selbstvornahme kann der Unfallversicherungsträger mit der Aufsichtsklage anfechten.

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