Rz. 2

In Abs. 1 der Vorschrift werden unterschiedliche Träger der gesetzlichen Unfallversicherung benannt.

Für die Gültigkeit von Satzungen, zu denen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Normen des SGB VII ermächtigt sind, setzt Abs. 2 die Genehmigung der Aufsichtsbehörde voraus (Satz 1). Ferner ist geregelt, wie die Aufsichtsbehörde vorgehen kann, wenn sie die Genehmigung zwar erteilt hat, sich nachträglich aber herausstellt, dass sie die Satzung nicht hätte genehmigen dürfen (Sätze 2 und 3).

Durch Abs. 3 wird § 114 Abs. 2 für bestimmte darin benannte Satzungen, zu deren Erlass die Unfallkasse des Bundes (ab 1.1.2015 die Unfallversicherung Bund und Bahn) ermächtigt ist, dahingehend modifiziert, dass das Einvernehmen der Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie der Finanzen erforderlich ist.

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