Rz. 2

§ 112 betrifft wie § 108 Entscheidungen von Zivilgerichten über zivilrechtliche Ansprüche. Auch für die Ansprüche der Sozialversicherungsträger gegen Schädiger, die nach §§ 110, 111 haftbar gemacht werden können, tritt Bindungswirkung unter den Voraussetzungen des § 108 bezüglich der Fragen ein, ob ein Versicherungsfall vorliegt, welche Leistungen zu erbringen sind und welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist (vgl. die Komm. zu § 108). Nach dem Wortlaut des § 108 gilt die Bindungswirkung nur für Ansprüche nach §§ 104 bis 107. Über § 112 gilt § 108 auch für Ansprüche nach § 110 und § 111. Allerdings liegt bei § 112 die Interessenlage anders. § 108 schützt die Belange der Versicherten, in dem er davor bewahrt, bei divergierenden Entscheidungen leer auszugehen. § 112 schützt allein die Belange des Sozialversicherungsträgers und soll bewirken, dass der nach §§ 110, 111 schadensersatzpflichtige Schädiger an die gegenüber dem Versicherten ergangene Entscheidung gebunden ist.

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