0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift entspricht § 642 Abs. 2 RVO und ist zum 1.1.1997 in Kraft getreten.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 112 betrifft wie § 108 Entscheidungen von Zivilgerichten über zivilrechtliche Ansprüche. Auch für die Ansprüche der Sozialversicherungsträger gegen Schädiger, die nach §§ 110, 111 haftbar gemacht werden können, tritt Bindungswirkung unter den Voraussetzungen des § 108 bezüglich der Fragen ein, ob ein Versicherungsfall vorliegt, welche Leistungen zu erbringen sind und welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist (vgl. die Komm. zu § 108). Nach dem Wortlaut des § 108 gilt die Bindungswirkung nur für Ansprüche nach §§ 104 bis 107. Über § 112 gilt § 108 auch für Ansprüche nach § 110 und § 111. Allerdings liegt bei § 112 die Interessenlage anders. § 108 schützt die Belange der Versicherten, in dem er davor bewahrt, bei divergierenden Entscheidungen leer auszugehen. § 112 schützt allein die Belange des Sozialversicherungsträgers und soll bewirken, dass der nach §§ 110, 111 schadensersatzpflichtige Schädiger an die gegenüber dem Versicherten ergangene Entscheidung gebunden ist.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Auch die Bindungswirkung nach § 112 tritt nur gegenüber den Parteien ein, die auch am Verwaltungsverfahren gemäß § 12 SGB X beteiligt worden sind (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20.10.2014, 12 U 79/14; BGH, Urteil v. 4.4.1995, VI ZR 327/93). Um Bindungswirkung auch gegenüber dem möglicherweise privilegierten Schädiger zu erzeugen, muss die zur Bindung herangezogene Entscheidung auch ihm gegenüber wirken, indem sie auch für ihn unanfechtbar geworden ist (BSG, Urteil v. 31.1.2012, B 2 U 12/11, SGb 2013 S. 347 mit zustimmender Anm. von Brückner). Wer weder Beteiligter nach § 12 Abs. 1 SGB X ist noch nach § 12 Abs. 2 SGB X hinzugezogen worden ist, ist nicht Beteiligter des Verfahrens und zwar auch dann nicht, wenn er hätte beteiligt werden müssen. Hat eine Verfahrensbeteiligung nicht stattgefunden und ist die Entscheidung des Sozialleistungsträgers für den Schädiger deshalb nicht bindend geworden, muss das Zivilgericht nach § 108 Abs. 2 vorgehen und das Verfahren aussetzen und durch eine Fristsetzung die Möglichkeit eröffnen, eine bislang fehlende Beteiligung nachzuholen (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 2 SGB X). Diese Möglichkeit zwingt den Schädiger jedoch nicht, sich an dem Verfahren zu beteiligen. Gegen seinen Willen und ohne dass er einen entsprechenden Antrag stellt, kann er im Verwaltungsverfahren nicht beteiligt werden (BSG, Urteil v. 31.1.2012, B 2 U 12/11 R mit Bezug auf § 12 Abs. 2 SGB X). Auch im Übrigen fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigung, den Schädiger gegen seinen Willen am Verfahren zu beteiligen (BSG, a. a. O.). Läuft die gesetzte Frist ab, ohne dass eine Beteiligung durchgeführt werden konnte, muss das Zivilgericht in eigener Zuständigkeit entscheiden.

 

Rz. 4

Ricke (in: BeckOGK, SGB VII, § 112 Rz. 8 ff.) will wegen der anderen Interessenlage als in § 108 in Fällen des § 112 aus Gründen der Prozessökonomie das Zivilgericht immer dann frei entscheiden lassen, wenn keine Bindungswirkung eingetreten ist. Den allein betroffenen Belangen der Schädiger genüge es, wenn bei fehlender Bindungswirkung das Zivilgericht frei entscheiden kann (Ricke, a. a. O., Rz. 9). Rechte der Versicherten würden dadurch nicht betroffen. Schränkt man den Anwendungsbereich des § 112 in dieser Weise ein, ist auch eine Verfahrensaussetzung nach § 108 Abs. 2 nicht erforderlich (so auch OLG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20.10.2014, 12 U 79/14).

 

Rz. 5

Es liegt demnach in der Hand des Leistungsträgers, eine Bindung gegenüber dem Schädiger dadurch zu erzeugen, dass der Schädiger rechtzeitig als Dritter am Verfahren beteiligt wird, wenn ein Regress nach §§ 110, 111 erwogen wird. Nachträglich ist das durch eine Wiederholung des Verfahrens nicht möglich, jedenfalls nicht gegen den Willen des Schädigers. Zum Für und Wider einer Beteiligung des Schädigers vgl. Ricke, in: BeckOGK, SGB VII, § 112 Rz. 10).

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