Rz. 21

Die Vorschrift hat einen engen Anwendungsbereich, der allein den Versicherungsschutz bei Unfällen auf dem Weg zwischen Schiff und Land bei privaten Verrichtungen betrifft. Typischerweise sind dies Fahrten mit einem Transportboot oder einer Hafenfähre (a.A.: Schauseil, Seeunfallversicherung, § 1053 Rz. 3 S. 106, mit RVA-Entscheidung v. 4.2.1903, PrL 110016/02). Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen des Schiffes und endet mit dem Betreten des Landes. Ob der Weg mit einem betrieblichen oder privaten Beförderungsmittel zurückgelegt wird, ist unerheblich.

Betrieblich veranlasste Wege sind Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 (vgl. dort).

 

Rz. 22

Streitig ist, ob das Übersteigen längsliegender Schiffe nach Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 versichert ist. Während Ricke (in: KassKomm, SGB VII, § 10 Rz. 10, ebenso Göttsch, in: Lauterbach, SGB VII, § 10 Rz. 45) die Art des Beförderungsmittel dahinstehen lässt und deshalb auch die Verbindungsplanke unter Nr. 3 fasst, sieht Schmitt nur Beförderungsmittel als von § 10 Abs. 1 Nr. 3 umfasst an.

Für die Wege an Land gilt auf dem Hafengebiet die Nr. 2. Im Übrigen finden die allgemeinen Grundsätze für Arbeitswege (§ 8 Abs. 1) oder Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2) Anwendung, wenn die Zweckrichtung des Weges eine betrieblich veranlasste ist.

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