Rz. 2

Die Vorschrift erweitert in ihrem Abs. 1 den Versicherungsfall für typische Gefahrensituationen in der See- und Binnenschifffahrt (vgl. Komm. zu § 121 Abs. 3) entsprechend dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 552 Nr. 1 bis 3 RVO [Binnenschiffahrt], § 838 Nr. 1 bis 3 RVO [Seeschiffahrt]). Das Retten oder Bergen von Menschen oder Sachen in § 552 Nr. 4, § 838 Nr. 5 RVO ist als Sonderregelung entbehrlich, weil je nach Fallgestaltung jetzt Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 13a besteht.

Die Spezialvorschrift für die Seeschifffahrt über den Versicherungsschutz bei der Rückbeförderung von Seeleuten, die nun in § 10 Abs. 2 geregelt ist, entspricht dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 838 Nr. 4 RVO; BT-Drs. 13/2204 S. 79 zu § 10).

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