2.2.7.1 Renten

 

Rz. 39

Vom Grundsatz her sind Renten aus der Sozialversicherung anzurechnen, soweit sie dazu bestimmt sind, einen konkreten wirtschaftlichen Schaden auszugleichen, der durch die Tätigkeitsaufgabe entstanden ist. Voraussetzung für die Anrechnung als wirtschaftlicher Vorteil ist also, dass die jeweilige Rente Lohnersatzfunktion hat und dass sie aufgrund derjenigen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gewährt wird, die zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit geführt hat (Kausalzusammenhang).

 

Rz. 40

Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung aus der Rentenversicherung (§§ 43, 44 SGB VI) haben Lohnersatzfunktion und sind anzurechnen, wenn der Kausalzusammenhang mit der Tätigkeitsaufgabe besteht. Gleiches gilt für die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI (BSG, Urteil v. 2.2.1999, B 2 U 4/98 R) und die Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsunfähigkeit nach §§ 45, 242 SGB VI (BSG, Urteil v. 10.9.1981, 5a/5 RKnU 3/80). Abs. 2 Satz 3, wonach Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind, bezieht sich allein auf die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Rz. 41

Renten aus der Unfallversicherung (§§ 56 ff. SGB VII) werden nach dem Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung bemessen und dienen somit nicht dem Ausgleich eines konkreten, durch die Tätigkeitsaufgabe verursachten Schadens. Sie sind daher nicht anzurechnen. Dies stellt Abs. 2 Satz 3 klar. Hingegen sind der Erhöhungsbetrag für Schwerverletzte nach § 57 SGB VII und der Aufstockungsbetrag bei Arbeitslosigkeit nach § 58 SGB VII anzurechnen, wenn der Kausalzusammenhang mit der Tätigkeitsaufgabe besteht (BSG, Urteil v. 23.6.1983, 2 RU 57/82).

2.2.7.2 Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit und Reha-Leistungen

 

Rz. 42

Als Leistung bei Arbeitsunfähigkeit wird nach §§ 45 bis 48 SGB VII Verletztengeld gezahlt, soweit der Betroffene infolge der bereits anerkannten Berufskrankheit arbeitsunfähig erkrankt ist. Ist die drohende Berufskrankheit noch nicht eingetreten und noch nicht anerkannt, so wird Krankengeld nach Maßgabe der §§ 45 bis 51 SGB V bewilligt. In allen Fallkonstellationen sind Minderverdienst und wirtschaftliche Nachteile durch Übergangsleistungen auszugleichen. Zu bedenken ist dabei, dass das für Verletzten- und Krankengeld maßgebliche Arbeitsentgelt aufgrund des geringeren Arbeitsentgelts berechnet wird. Entsprechendes gilt, wenn Übergangsgeld nach § 49 SGB VII während einer Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird.

2.2.7.3 Bedürftigkeitsabhängige Leistungen

 

Rz. 43

Sozialleistungen, die bedürftigkeitsabhängig und zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind, sehen ihrerseits die Anrechnung von Einkommen, d. h. auch die Anrechnung von Übergangsleistungen vor, soweit diese ebenfalls zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind. Daher scheidet die Anrechnung der Übergangsleistungen aus. Dies betrifft Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII (vgl. § 2 SGB XII), Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (vgl. § 9 SGB II) und Wohngeld (vgl. § 10 Wohngeldgesetz). Ausnahmen von der Anrechnung gibt es weder im SGB II noch in § 14 Abs. 1 Wohngeldgesetz. Römer (§ 3 Rz. 58) kritisiert zu Recht, dass infolgedessen der Bezug von Übergangsleistungen zum völligen Wegfall des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen und damit auch zum Wegfall des Krankenversicherungsschutzes führen kann. In einem solchen Fall muss der Unfallversicherungsträger auch die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung übernehmen.

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