Rz. 35

Der Ausgleich sonstiger wirtschaftlicher Nachteile ist Schadensersatz i. S. d. bürgerlichen Rechts (BSG, Urteil v. 25.9.1969, 5 RKnU 2/69; Urteil v. 10.9.1981, 5a/5 RKnU 3/80). Die nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeitsaufgabe stehenden wirtschaftlichen Nachteile im Erwerbsleben werden nicht durch Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2, sondern durch Rentenleistungen nach Maßgabe von § 56 SGB VII ausgeglichen (BSG, Beschluss v. 25.7.1997, 2 BU 17/97). Als wirtschaftliche Nachteile kommen alle mit der Tätigkeitsaufgabe im ursächlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen oder Einbußen in Betracht. Im Einzelnen sind dies:

  • doppelte Haushaltführung,
  • höhere Miete bei gleichwertiger Wohnung,
  • höhere Fahrtkosten zur neuen Arbeitsstätte, zum Einkauf usw.,
  • Kosten eines Fortbildungs- oder Einführungslehrgangs,
  • Verlust bei Veräußerung von Betriebsgegenständen,
  • Wegfall betrieblicher Sozialleistungen,
  • Wegfall von Deputaten,
  • Wegfall von Zuschüssen, z. B. zum Kantinenessen,
  • Umzugskosten, wie Kosten für Möbeltransport, Herrichten der neuen Wohnung usw.,
  • Zinsen für Mietvorauszahlungen.
 

Rz. 36

Immaterielle Nachteile (z. B. Verlust von Freizeit durch Mehrarbeit bzw. Wochenend- und Feiertagsarbeit) werden nicht ausgeglichen; erfasst werden allein wirtschaftliche Nachteile (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 10.12.1996, L 5 U 19/96, und nachfolgend BSG, Beschluss v. 25.7.1997, 2 BU 17/97). Anders als das bürgerliche Schadensersatzrecht (§§ 249 Satz 1, 252 BGB) bezweckt § 3 Abs. 2 keinen vollständigen Schadensausgleich. Bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Nachteile ist somit vom Unterschied zwischen dem mutmaßlich erzielbaren Nettoverdienst aus der bisherigen und jenem der neuen Beschäftigung sowie den sonstigen im Zusammenhang mit der jeweiligen Beschäftigung stehenden wirtschaftlichen Vorteilen auszugehen.

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