Rz. 39

Vom Grundsatz her sind Renten aus der Sozialversicherung anzurechnen, soweit sie dazu bestimmt sind, einen konkreten wirtschaftlichen Schaden auszugleichen, der durch die Tätigkeitsaufgabe entstanden ist. Voraussetzung für die Anrechnung als wirtschaftlicher Vorteil ist also, dass die jeweilige Rente Lohnersatzfunktion hat und dass sie aufgrund derjenigen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gewährt wird, die zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit geführt hat (Kausalzusammenhang).

 

Rz. 40

Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung aus der Rentenversicherung (§§ 43, 44 SGB VI) haben Lohnersatzfunktion und sind anzurechnen, wenn der Kausalzusammenhang mit der Tätigkeitsaufgabe besteht. Gleiches gilt für die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI (BSG, Urteil v. 2.2.1999, B 2 U 4/98 R) und die Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsunfähigkeit nach §§ 45, 242 SGB VI (BSG, Urteil v. 10.9.1981, 5a/5 RKnU 3/80). Abs. 2 Satz 3, wonach Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind, bezieht sich allein auf die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Rz. 41

Renten aus der Unfallversicherung (§§ 56 ff. SGB VII) werden nach dem Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung bemessen und dienen somit nicht dem Ausgleich eines konkreten, durch die Tätigkeitsaufgabe verursachten Schadens. Sie sind daher nicht anzurechnen. Dies stellt Abs. 2 Satz 3 klar. Hingegen sind der Erhöhungsbetrag für Schwerverletzte nach § 57 SGB VII und der Aufstockungsbetrag bei Arbeitslosigkeit nach § 58 SGB VII anzurechnen, wenn der Kausalzusammenhang mit der Tätigkeitsaufgabe besteht (BSG, Urteil v. 23.6.1983, 2 RU 57/82).

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