0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze v. 9.7.2021 (BGBl. I S. 2506) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 eingeführt.

1 Allgemeines/Rechtspraxis

 

Rz. 2

Satz 1 enthält die bereichsspezifische Erlaubnis zur Übermittlung der nach § 136a Abs. 1 Satz 5 gespeicherten Daten an die Registerbehörde nach § 1 Abs. 1 Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG).

Satz 2 erlaubt die Speicherung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer nach § 2 UBRegG zu den jeweils genannten Zwecken.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge