Rz. 2

Satz 1 enthält die bereichsspezifische Erlaubnis zur Übermittlung der nach § 136a Abs. 1 Satz 5 gespeicherten Daten an die Registerbehörde nach § 1 Abs. 1 Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG).

Satz 2 erlaubt die Speicherung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer nach § 2 UBRegG zu den jeweils genannten Zwecken.

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