Rz. 31

Für die Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 1.12.1997 und dem 31.7.2012 eingetreten sind, ordnet die Übergangsvorschrift des § 213 Abs. 4 Satz 1 die rückwirkende Geltung des § 12a an. Der Wortlaut enthält keine Einschränkung. Er erfasst alle Gesundheitsschäden, welche in der Zeit vom 1.12.1997 und dem 31.7.2012 eingetreten sind. Der Wortlaut unterscheidet nicht, ob diese auf Spenden vor oder nach dem 1.12.1997 beruhen. Auch der Zweck der Norm – Anreiz zur Organspende und umfassende sozialrechtliche Absicherung des Spenders – deckt diese Auslegung.

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