Rz. 1

Die Vorschrift hat kein Vorbild in der RVO. Sie regelt einen neuen Versicherungsfall – den Gesundheitsschaden, der im Zusammenhang mit der Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe eingetreten ist. § 12a ist durch Art 2b des Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPGÄndG) v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1601, 1611) eingefügt worden. Die Norm tritt nach Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes am 1.8.2012 in Kraft.

Da zugleich dem Übergangsrecht des § 213 ein Abs. 4 angefügt wurde, gilt der neue Versicherungsfall des § 12a rückwirkend. Er umfasst auch vergangene Versicherungsfälle, die auf bereits entstandenen Gesundheitsschäden bei den Spendern nach der Einführung des Transplantationsgesetzes 1997 in der Zeit vom 1.12.1997 bis zum 31.7.2012 beruhen (BT-Drs. 17/9773, Begründung S. 42; vgl. auch: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes v. 19.10.2011, BT-Drs. 17/7376 Begründung S. 33 unter Ziff. 8b; Gundel, ZAT 2013 S. 54; Woltjen, MEDSACH 2014 S. 106). Allerdings bestehen Ansprüche auf Leistungen auch für diese bereits in der Vergangenheit eingetretenen Gesundheitsschäden nicht rückwirkend, sondern einheitlich erst ab dem Tag des Inkrafttretens am 1.8.2012 (BT-Drs. 17/9773, Begründung S. 42).

Das TPGÄndG dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 7.7.2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe (ABl. L 207 v. 6.8.2010, S. 14, L 243 v. 16.9.2010, S. 68).

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