(1)[1] 1Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe, die gemäß § 33 Absatz 1 Satz 2 der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung (Landesjugendamt) obliegen. 2Er hat im Rahmen der vom Abgeordnetenhaus bereitgestellten Mittel und der von ihm gefassten Beschlüsse Beschlussrecht in den in § 85 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Angelegenheiten der Jugendhilfe, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte.

Bis 31.12.2019:

(1) 1Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe. 2Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe nach § 85 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme der laufenden Geschäfte, im Rahmen der vom Abgeordnetenhaus bereitgestellten Mittel und der von ihm gefassten Beschlüsse.

 

(2) 1Für die Stellung der Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse gilt § 35 Abs. 4 entsprechend. 2Die Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Auslagen und Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 29. November 1978 (GVBl. S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel I Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1992 (GVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung.

 

(3) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat den Landesjugendhilfeausschuss über die wichtigen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Jugendhilfe zu unterrichten.

[1] Abs. 1 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes – Gesetz zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen (Jugendförder- und Beteiligungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2020.

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