Für ein Kind zwischen 18 und 25 Jahren, das einen Freiwilligendienst, z. B. Freiwilliges soziales Jahr, Freiwilliges ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst leistet, erhalten die Eltern Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Die Eltern können eine Berücksichtigung des Kindes für die Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags vom Arbeitslohn durch die auf den ELStAM vermerkten Kinderfreibetragszahl erreichen. Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt der Eltern.

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