Nach der steuerlichen Einordnung sind Lohnzahlungen an Helfer in einem Jugendfreiwilligendienst steuerfreier Arbeitslohn.[1] Hingegen sind die erhaltenen Sachbezüge sowie die unentgeltliche oder verbilligte Unterkunft oder Mahlzeiten steuerpflichtig. Soweit die Helfer der Freiwilligendienste nicht als Arbeitnehmer eingestuft werden, haben sie keinen Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage; das VermBG ist nicht anzuwenden.

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