Weitere Untersuchungen nach der Erstbeschäftigung sieht das JArbSchG zwingend nicht vor. Nach § 34 JArbSchG kann der Jugendliche sich erneut untersuchen lassen. Der Arbeitgeber soll ihn auf diese Möglichkeit hinweisen und darauf hinwirken, dass der Jugendliche die Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt. Verletzt der Arbeitgeber seine Verpflichtungen, kann er sich wegen Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Jugendlichen schadensersatzpflichtig machen. Unter besonderen Umständen soll der Arzt eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen. Dies ist nach § 35 JArbSchG der Fall, wenn

  • der Jugendliche hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist,
  • gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind,
  • die Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen nicht zu übersehen sind.

Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber, tritt erneut ein Beschäftigungsverbot in Kraft. Der neue Arbeitgeber darf den Jugendlichen erst beschäftigen, wenn ihm die Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorliegt oder aber, falls zwischen der ersten und der erneuten Beschäftigung mehr als ein Jahr liegt und die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorgelegt wird.[1]

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